Satzung
HFV 1919 e.V.
Satzung des Bad Honnefer Fußballvereins 1919 e.V.
§1
Name, Sitz, Vereinsfarben, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Bad Honnefer Fußball – Verein 1919 e.V.“ und hat seinen Sitz in Bad Honnef.
Die Vereinsfarben sind grün – weiß.
Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember. Ab dem 1. Juli 2018 läuft das Geschäftsjahr des Vereins vom 1. Juli bis 30. Juni. Die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 30. Juni 2018 bildet ein Rumpfgeschäftsjahr.
Der Verein ist im Vereinsregister unter Nr. 90255 beim Amtsgericht Siegburg eingetragen und ist somit berechtigt, die Bezeichnung „e.V. “ zu tragen.
§2
Vereinszweck
Der Verein bezweckt die körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch planmäßige Pflege der Leibesübung, insbesondere des Fußballsports.
Politische, rassische oder religiöse Betätigungen dürfen innerhalb des Vereins nicht erfolgen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Förderung der körperlichen Ertüchtigung der Mitglieder verwirklicht.
Der Verein stellt seinen Mitgliedern sein gesamtes Vermögen (Gebäude, Sportanlagen, Sportgeräte) zur Verfügung; die Übungen finden unter der Leitung von Sportfachkräften statt.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3
Verbandsmitgliedschaft
Der Verein ist Mitglied des Fußball – Verbandes Mittelrhein e.V. (FVM) und unterwirft sich als solcher dessen Satzung sowie den Satzungen und Ordnungen der Verbände, denen der Fußball – Verband Mittelrhein e.V. als Mitglied angehört, insbesondere also den Satzungen und Ordnungen des Deutschen Fußball – Bundes (DFB) und des Westdeutschen Fußballverbandes e.V. (WFV).
§4
Mitgliedschaft
Der Verein hat
- aktive Mitglieder über 18 Jahre,
- jugendliche (aktive) Mitglieder unter 18 Jahre,
- unterstützende (inaktive) Mitglieder,
- Ehrenmitglieder,
- fördernde Mitglieder (Förderkreis).
Der Aufnahmebewerber hat ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten, das Vor- und Familienname, Alter und Anschrift des Bewerbers enthält. Bei geschäftsunfähigen und beschränkt geschäftsfähigen Personen muss der gesetzliche Vertreter das Aufnahmegesuch unterschreiben.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs ist schriftlich mitzuteilen; sie braucht nicht begründet zu werden.
Gegen die Ablehnung kann der Bewerber innerhalb eines Monats nach Zugang der ablehnenden Entscheidung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen, die dann über die Aufnahme endgültig entscheidet.
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder ernannt. Die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft kann nur dann auf die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung gesetzt werden, wenn dies der Vorstand einstimmig beschließt.
Der Erwerb der Mitgliedschaft im Verein zieht zugleich die Einzelmitgliedschaft in denjenigen Verbänden nach sich, denen der Verein selbst als Mitglied angehört, insbesondere also im FVM, im WFV sowie im DFB. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört, anzuerkennen und zu achten.
§5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen kann, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat. Bei jugendlichen Mitgliedern muss die Austrittserklärung vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben sein,
- durch den Tod,
- durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Ausschluss kann nur durch den Vorstand beschlossen werden:
- wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung des Beitrages für eine Zeit von mindestens zwölf Monaten in Rückstand gekommen ist,
- bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder der Satzungen der Verbände (vgl. 4 vorstehend), denen der Verein als Mitglied angehört,
- wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins oder der Verbände (vgl. 4 vorstehend), denen der Verein angeschlossen ist, durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt.
Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Beschluss des Ausschlusses ist innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung durch Einschreibebrief schriftliche Beschwerde an den Ältestenrat des Vereins zulässig. Dieser überprüft den Vorgang und gibt ihn mit seiner Stellungnahme dem Vorstand zur nochmaligen, endgültigen Entscheidung zurück.
Das ausgetretene und ausgeschlossene Mitglied verliert jedes Anrecht an den Verein und seinen Einrichtungen. Das in seinen Händen befindliche Vereinseigentum ist zurückzugeben.
§6
Mitgliedsbeitrag und Aufnahmebeitrag
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmebeiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Festsetzung kann auch vorsehen, dass ein Teil des Beitrags durch Arbeiten zugunsten des Vereins ersetzt werden kann. Der Beitrag ist jährlich zu Beginn des Jahres fällig und bis zum 2. Januar eines Jahres zu zahlen, soweit der Vorstand nicht etwas Abweichendes beschließt. Die Zahlung soll bargeldlos per Lastschrifteinzugsverfahren erfolgen. Über den Erlass, die Herabsetzung und die Stundung von Mitgliedsbeiträgen entscheidet im Einzelfall der Vorstand.
Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.
§7
Eintrittspreise für Mitglieder
Alle Mitglieder haben bei Heimspielen Zutritt zu ermäßigten Preisen.
§8
Ordnungsstrafen
Der Vorstand kann Ordnungsstrafen (Verwarnung, Verweis und dergleichen oder vereinsinterne Spielsperren) verhängen gegen jeden Vereinsangehörigen, der sich gegen die Satzung, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins vergeht. Solche Bestrafungen sollen in den Fällen ausgesprochen werden, in denen ein Ausschluss des Mitglieds nach § 5 nicht in Betracht kommt.
§9
Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§10
Mitgliederversammlung und Stimmrecht
Einmal im Jahr sollte der Vorstand die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) einberufen. Die Einberufung erfolgt in der Weise, dass Ort, Zeit und Tagesordnung spätestens 14 Tage vor der Versammlung den Mitgliedern bekannt gemacht werden. Die Bekanntmachung erfolgt durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Vereins sowie durch öffentlichen Aushang auf dem Sportplatz im Schmelztal.
In jedem zweiten Jahr muss eine Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) einberufen werden, deren Tagesordnung mindestens folgende Punkte zu enthalten hat:
- Bericht des Vorstands,
- Erstattung des Kassenberichts,
- Bericht der Kassenprüfer,
- Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer,
- Neuwahl des Vorstands und der Kassenprüfer,
- Anträge,
- Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Ein Mitglied des Vorstands leitet die Mitgliederversammlung. Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Für Satzungsänderungen ist dagegen eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich und nicht durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Das Stimmrecht von Mitgliedern, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet haben, kann nur durch deren gesetzliche Vertreter ausgeübt werden.
Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt:
- wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält,
- wenn die Einberufung von mindestens einem Zehntel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung, die die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung hat, genügt es, wenn die Bekanntmachung der Einberufung eine Woche vorher erfolgt.
§11
Vorstand
Der von der Mitgliederversammlung auf je zwei Jahre zu wählende Vorstand i.S.v. § 26 Abs. 1 BGB besteht aus mindestens drei und höchstens sechs Mitgliedern. Die Zahl der Vorstandsmitglieder bestimmt die Mitgliederversammlung durch die Wahl der Vorstandsmitglieder.
Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Durchführung einer Neuwahl im Amt.
Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand ist mindestens einmal im Kalendervierteljahr von einem Vorstandsmitglied einzuberufen. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss abgelehnt. Über die Beschlüsse des Vorstandes soll ein Protokoll geführt werden, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird es durch Zuwahl des Vorstandes ersetzt. Beim Ausscheiden von zwei oder mehr Vorstandsmitgliedern ist dagegen unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die eine Ersatzwahl durchzuführen hat.
Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
Dem Vorstand bleibt es anheimgestellt, weitere Mitglieder als Beisitzer in einen erweiterten Vorstand zu berufen und ggfs. auch zu entlassen. Die Beisitzer sind nicht Mitglied des Vorstands i.S.v. § 26 Abs. 1 BGB; sie können auf Wunsch des Vorstands an Vorstandssitzungen teilnehmen.
Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung, notwendige Änderungen oder Ergänzungen, die zum Erlangen oder zum Erhalt der Gemeinnützigkeit erforderlich sind, und solche Änderungen, die behördlich angeordnet werden, eigenständig ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.
§12
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, welche kein anderes Amt im Verein bekleiden dürfen. Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
Die Kassenprüfer bleiben bis zur Durchführung einer Neuwahl im Amt.
§13
Jugendabteilung
Die Jugendabteilung steht unter der besonderen Förderung des Vereins. Ein vom Vorstand aus seiner Mitte zu benennendes Mitglied ist als Vorstand Jugendabteilung im besonderen Maße für die Jugendabteilung verantwortlich. Der Vorstand kann aus seiner Mitte weitere Mitglieder mit besonderen Aufgaben für die Jugendabteilung betrauen. Der Vorstand benennt ferner die Mitglieder der Jugendleitung. Der Jugendleitung steht der Vorstand Jugendabteilung vor, sofern der Vorstand nicht einen gesonderten Jugendleiter bestellt.
Die weiteren Organe der Jugendabteilung sind – neben dem Vorstand Jugendabteilung und der Jugendleitung – der Vereinsjugendausschuss und der Vereinsjugendtag. Die weiteren Einzelheiten hierzu legt der Vorstand unter Beachtung der Vorgaben des FVM, des WFV und des DFB fest.
§14
Ältestenrat
Dem Ältestenrat gehören bis zu fünf Mitglieder an. Sie sind von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren zu wählen und bleiben bis zur Durchführung einer Neuwahl im Amt. Der Vorsitzende des Ältestenrates oder der Vorstand beruft diesen nach Bedarf ein. Sämtliche Verhandlungen des Ältestenrates sind vertraulich. Sie sind in einem Protokoll niederzulegen.
Dem Ältestenrat obliegen folgende Aufgaben:
- Schlichtung von Unstimmigkeiten, soweit diese vom Vorstand dem Ältestenrat übertragen werden,
- Schlichtung von Unstimmigkeiten, bei denen der Ältestenrat von einer der Parteien angerufen wird,
- Mitwirkung bei Ausschluss aus dem Verein gemäß 5 der Satzung,
- Zustimmung zur Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§15
Beirat
Der Vorstand kann einen Beirat einrichten, der ihn bei der Führung der Geschäfte berät und unterstützt.
§16
Auflösung, Liquidatoren, Vermögensanfall
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Honnef, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.
§17
Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung vorgesehenen Aufgaben und des Vereinszwecks personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden über die Verarbeitung hinaus gespeichert, übermittelt und verändert. Durch ihre Mitgliedschaft stimmen die Mitglieder einer solchen Verarbeitung, Speicherung, Übermittlung und Veränderung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und des Zwecks des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung, z.B. im Wege des Verkaufs, ist nicht statthaft. Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten, Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit sowie die Sperrung und Löschung seiner Daten.
Durch die Mitgliedschaft stimmen die Mitglieder der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie in elektronischen Medien zu. Jedes Mitglied hat das Recht, einer solchen Veröffentlichung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu widersprechen.
Diese Satzung wurde am 23. Januar 1965 erstellt und in den Jahreshauptversammlungen vom 23. März 1978, 2. April 1982, 31. Oktober 1985, 28. September 1990, 19. November 2010, 29. November 2013 und 30. Juni 2017 in der vorstehenden Form geändert und am 30. Juni 2017 insgesamt neu gefasst.